EINTRAGUNG IM TRANSPARENZREGISTER

Ihre Gesellschaften jetzt von unseren Anwälten eintragen lassen!

  • Anwaltliche Prüfung der vor­zu­neh­men­den Eintragung

  • Fristgerechte und rechts­si­che­re Eintragung

  • Eigenauskunft und Auskunft über Dritte

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REGISTEREINTRAGUNG

Prüfung des wirt­schaft­lich Berechtigten durch unse­re Anwälte

Einbezug der Besonderheiten der jeweils aktu­el­len Vorgaben des Bundesverwaltungsamtes

Meldung an das Transparenzregister

 Bestätigung der Eintragung

79,00 €* zzgl. MwSt.

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REGISTERAUSZUG

 Auszug zur Vorlage bei Konto- und Depoteröffnungen

 Auszug zur Vorlage bei Immobilientransaktionen

 Auszug zur Vorlage  bei Banken und Investoren zur Finanzierung

Auszug zur Prüfung im Rahmen der Due Diligence und des Compliance Managements

21,00 € zzgl. MwSt.

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*Bei beson­de­ren Gesellschaftsstrukturen (z.B. mehr­stu­fi­gen Gesellschaften, abwei­chen­der Stimmrechtskonstellation usw.) kann der Preis auf­grund erhöh­ten Prüfungsaufwandes im Einzelfall abwei­chen. Wir infor­mie­ren Sie in die­sem Fall unter Angabe der zusätz­li­chen Kosten. Sie kön­nen dann kos­ten­frei zurücktreten.

Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister

  • Das Transparenzregister wur­de am 01.10.2017 als Onlineplattform eingeführt.

  • Mit dem zum 01.08.2021 in Kraft getre­te­nen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) sind fast alle juris­ti­schen Personen und im Handelsregister ein­ge­tra­ge­ne Personengesellschaften ver­pflich­tet (§ 20 des Geldwäschegesetzes (GwG)), ihre wirt­schaft­lich Berechtigten im Transparenzregister zu hin­ter­le­gen. Hierzu zäh­len z.B. nun auch Komplementär-GmbHs von GmbH & Co. KGs.

  • Nutzen Sie unse­ren Service!  Wir über­neh­men die rechts­si­che­re Meldung für Sie und auch gern prü­fen den wirt­schaft­li­che Berechtigten für Sie.

Warum Geschäftsführer, Vorstände u.a andere Entscheidet unseren Service nutzen?

Ähnlich wie die Veröffentlichung des Jahresabschlusses wer­den sol­che läs­ti­gen Aufgaben von einem Dienstleister über­nom­men. Die vor­ge­schrie­be­ne Meldung und Aktualisierung zum Transparenzregister kön­nen Sie auch selbst­stän­dig durch­füh­ren. In der Praxis ist dies aber mit einem nicht uner­heb­li­chen Zeitaufwand und mög­li­chen Fehler und ggf. Bußgeldern unrich­ti­ger Angaben oder Datenübermittlung verbunden .

Nutzen Sie unse­ren Meldeservice zum Transparenzregister ent­las­ten Sie Ihre Organisation und ver­mei­den Fehler.

  • Korrekte Registrierung der Firmendetails und der wirt­schaft­lich Berechtigten

  • Unser Service Erfassung, Einreichung, Aufbewahrung sowie Dokumentation der Meldung zum Transparenzregister

  • Meldung aktua­li­sier­te Angaben zum Transparenzregister

Wie läuft die Eintragung im Transparenzregister ab?

Unsere Anwälte tra­gen Ihre Gesellschaft in das Transparenzregister ein.

Rechtlicher Hintergrund

Am 26. Juni 2017 ist das neu gefass­te Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schwe­ren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG) in Kraft getre­ten, des­sen §§ 18 bis 26 GWG die Schaffung und Führung eines „Transparenzregisters“ vorsehen.

Zum 01.08.2021 trat Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft; das Gesetz wur­de am 10.06.2021 vom Bundestag verabschiedet.

Mit dem TraFinG wird die Meldung zum Transparenzregister für alle Gesellschaften ver­pflich­tend – auch für Gesellschaften, für die bis­her eine Meldung zum Transparenzregister nicht erfor­der­lich war. Das Transparenzregister wird dadurch zu einem sog. Vollregister. Die Meldepflicht trifft somit auch bör­sen­no­tier­te Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften, bei denen sich die erfor­der­li­chen Angaben aus ande­ren Registern, wie etwa dem Handelsregister, ent­neh­men las­sen – bei die­sen Fallgruppen galt die Meldepflicht bis­her als erfüllt, die Gesellschaften muss­ten daher kei­ne Meldung zum Transparenzregister machen. Nach dem TraFinG müs­sen nun auch die­se Gesellschaften ihre wirt­schaft­lich Berechtigten ermit­teln und zum Transparenzregister mel­den. Sämtliche Eintragungen im Transparenzregister sind sodann durch Änderungsmeldungen stets auf aktu­el­lem Stand zu halten.

Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer mehr als 25% der Kapitalanteile oder mehr als 25% der Stimmrechte kon­trol­liert, oder auf ver­gleich­ba­re Weise Kontrolle ausübt.

Insbesondere bei mehr­stu­fi­gen Beteiligungsverhältnissen, aber auch z.B. bei der GmbH & Co. KG sind dabei ggf. Besonderheiten zur Bestimmung des wirt­schaft­lich Berechtigten zu beachten.

Zudem ist zu prü­fen, ob Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmrechtspools oder ver­gleich­ba­re Sonderregeln zwi­schen den Gesellschaftern ver­ein­bart wur­den, die zu einer Abweichung von der „Papierlage“ füh­ren, so dass auch sog. nega­ti­ve Kontrolle (Vetorecht, Stimmbindungsabreden, Einstimmigkeitserfordernisse) zu prü­fen und bei der Meldung zu beach­ten sind.

Gibt es bei einer AG oder GmbH kei­ne sol­che Person, sind grund­sätz­lich die Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung sog. fik­tiv wirt­schaft­lich Berechtigte. Bestand bis­her für Gesellschaften, bei denen die Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung als sog. fik­tiv wirt­schaft­lich Berechtigte gel­ten, im Ergebnis kei­ne Meldepflicht zum Transparenzregister, da die Angaben zu den fik­tiv wirt­schaft­lich Berechtigten dem Handelsregister ent­nom­men wer­den konn­ten, tritt nun die Meldepflicht ein. Auch ist zu beach­ten, dass bei jeder per­so­nel­len Veränderung in Vorstand oder Geschäftsführung oder bei den ein­tra­gungs­pflich­ti­gen Daten (z.B. Wohnort oder Nachname) die Eintragung im Transparenzregister aktua­li­siert wer­den muss.

Für Gesellschaften bzw. Vereinigungen, die auf­grund der Gesetzesänderung erst­mals mel­de­pflich­tig wer­den, gel­ten fol­gen­de Übergangsfristen inner­halb derer die Mitteilung des wirt­schaft­lich Berechtigten an das Transparenzregister erfol­gen muss: 

AG, SE, KGaA 31.03.2022
GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft 30.06.2022
ande­re Fälle 31.12.2022

Flankierend sind die kor­re­lie­ren­den Bußgeldvorschriften und die Pflicht zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen zeit­wei­lig ausgesetzt.

Die Übergangsregelungen gel­ten aller­dings nur für sol­che Vereinigungen, die nach der­zei­ti­ger Gesetzeslage nicht zur Mitteilung ihrer wirt­schaft­lich Berechtigten an das Transparenzregister ver­pflich­tet sind. Andernfalls ist der wirt­schaft­lich Berechtigte dem Transparenzregister unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Auch Vereinigungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TraFinG (01.08.2021) neu errich­tet wer­den, pro­fi­tie­ren nicht von den Übergangsregelungen und müs­sen ihre wirt­schaft­lich Berechtigten unver­züg­lich nach Errichtung dem Transparenzregister melden.

Unterlassene oder feh­ler­haf­te Meldungen kön­nen mit einem Bußgeld bestraft wer­den. Bei Unstimmigkeiten oder Nichtmeldung dro­hen Bußgelder. Das Bundesverwaltungsamt berech­net das Bußgeld nach einem Dreisatz umsatzbasierten:

Regelsatz (100–500 EUR)
Faktor I (1–2) sub­jek­ti­ver Tatbestand
Faktor II (1–200) Umsatz
Faktor III (1–10) Schwere des Verstoßes

Beispielrechnung:

Ein leicht­fer­ti­ger Verstoß einer GmbH gegen Meldepflichten mit einem Jahresumsatz von 10 Mio. führt zu einem Bußgeld wie folgt:

500 EUR × 1 × 10 × 3 = 15.000 EUR

Vor dem Hintergrund der bevor­ste­hen­den Gesetzesänderung emp­fiehlt es sich, die Meldepraxis zum Transparenzregister zu überprüfen.