Transparenzregister
Die Zeit läuft!

Der Gesetzgeber hat zur Verhinderung von Geldwäsche und Finanzierung ter­ro­ris­ti­scher Vereinigungen die Vorgabe in den letz­ten Jahren schritt­wei­se ver­schärft und im Jahr 2017 das soge­nann­te „Transparenzregister“ geschaffen.

Ziel des Transparenzregisters ist es mehr Transparenz über die Personen, Vereinigungen und Firmengeflechte zu schaf­fen, die die über Ihre Anteile und Stimmrechte sog. wirt­schaft­lich Berechtigte von Kapitalgesellschaften (wie Aktiengesellschaften und GmbH) und allen Personengesellschaften (z. B. KG ein­schließ­lich GmbH & Co. KG) sind.

2021 folg­te der nächs­te Schritt. Das Transparenzregister wur­de zu einem „Vollregister“ geän­dert, in dem für alle Gesellschaften die wirt­schaft­lich Berechtigten ein­zu­tra­gen sind. Für die Mehrheit der Gesellschaften enden die Übergangsfristen zum 30. Juni 2022.

Welche Gesellschaften sind betroffen?

Als Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 S. 1 GwG gel­ten juris­ti­sche Personen des Privatrechts (GmbH, die Aktiengesellschaft und der ein­ge­tra­ge­ne Verein und ein­ge­tra­ge­ne Personengesellschaften (Kommanditgesellschaft (KG), die offe­ne Handelsgesellschaft (OHG), die GmbH & Co. KG, die Genossenschaft und die Partnerschaftsgesellschaft, aber auch die 51a Gesellschaften nach § 51 a des Bewertungsgesetzes.

Die Gesellschaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) ist nicht ein­zu­tra­gen. Allerdings sind rechts­fä­hi­ge Stiftungen als Vereinigungen oder nicht rechts­fä­hi­ge Stiftungen und Rechtsgestaltungen, die sol­chen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion ent­spre­chen nach § 21 GwG als mel­de­pflich­ti­ge Vereinigungen.

Die Eintragung ist begrenzt auf Vereinigungen bzw. deren Verwalter mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland.

Was sind wirtschaftlich Berechtigte?

Wirtschaftlich Berechtigte sind natür­li­chen Personen, die direkt oder mit­tel­bar mehr als 25 % der Kapital- oder der Stimmrechtsanteile hal­ten und damit auf die Führung der Gesellschaft Einfluss neh­men kön­nen und erheb­lich an den Geschäftserfolgen par­ti­zi­pie­ren. Beispielsweise der Alleingesellschafter einer GmbH oder die drei Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, die jeweils 33,33 % des Kommanditkapitals halten.

Halten vier Gesellschafter 25 % oder hält kein Gesellschafter mehr als 25 % an der Gesellschaft sind die­se kei­ne wirt­schaft­lich Berechtigten, son­dern die sog. fik­ti­ven wirt­schaft­lich Berechtigten zu melden.

Hat eine Gesellschaft z. B. vier oder mehr Gesellschafter, die jeweils genau 25 % oder weni­ger hal­ten, ist von die­sen zunächst kei­ner ein wirt­schaft­lich Berechtigter. In sol­chen Fällen gell­ten alle Geschäftsführer als fik­tiv wirt­schaft­lich Berechtigte und sind ent­spre­chend in das Transparenzregister einzutragen.

In beson­de­ren Fällen (z. B. Vetorechten oder auch abwei­chen­de Vereinbarungen zum Stimmverhalten) sind indi­vi­du­ell zu beur­tei­len und wirt­schaft­lich Berechtigte die wirt­schaft­lich Berechtigten zu ermitteln.

Nach dem Geldwäschegesetz (GWG) Verpflichtete, wie z.B. Banken, Notare, Steuerberater aber auch Rechtsanwälte müs­sen bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder vor der Durchführung eines Geschäftes, z.B. Immobiliengeschäfts die Eintragungen im Transparenzregister ein­se­hen, prü­fen und ggf. Unstimmigkeiten melden.

Was hat sich geändert und warum besteht aktuell Handlungsbedarf?

Das Transparenzregisters wur­de zum 01.08.2021 zum Vollregister. Eintragung aus ande­ren Registern, z. B. Gesellschafterlisten einer GmbH im Handelsregister, die bis­her aus­rei­chen waren (Eintragungsfiktion), sind nun­mehr auch zum Transparenzregister zu melden.

Besonderheit bei der Rechtsform der KG bzw. GmbH & Co. KG

Hier besteht sofor­ti­ger Handlungsbedarf! Bei der Rechtsform einer GmbH & Co. KG oder Kommanditgesellschaft galt auch bis­lang kei­ne Eintragungsfiktion. Dem Handelsregister ist der Kapitalanteil der Komplementärin nicht zu ent­neh­men und die ein­ge­tra­ge­nen Haftsummen sind häu­fig nicht gleich dem rele­van­ten Kapitalanteil.

Für KG´s besteht daher schon seit 2017 Handlungsbedarf, um poten­zi­el­le Meldungen von Unstimmigkeiten durch Verpflichtete z. B. durch Hausbanken und mög­li­che Bußgelder zu vermeiden.

Die GmbH – für vor dem 01.08.2021 eingetragenen GmbHs gilt die Übergangsfrist bis 30. Juni 2022

Mit dem Wegfall der Eintragungsfiktion müs­sen künf­tig auch alle AG, GmbH und ande­re Kapitalgesellschaften ihre wirt­schaft­lich Berechtigten aktiv dem Transparenzregister mel­den. Für GmbH gilt dabei eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022.

Was muss eingetragen werden?

Zu jedem wirt­schaft­lich Berechtigten muss ein­ge­tra­gen werden:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirt­schaft­li­chen Interesses (z. B. Höhe des Kapitalanteils oder der Stimmrechte)
  • Alle Staatsangehörigkeiten

Bei Änderungen im Kreis der wirt­schaft­lich Berechtigten oder bei der vor­ge­nann­ten Daten zu den Berechtigten, müs­sen die Daten im Transparenzregister stets aktua­li­siert werden.

Wer darf das Transparenzregister einsehen?

Einsicht neh­men in das Transparenzregister kann zukünf­tig jede natür­li­che und juris­ti­sche Person. Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare sind dem Geldwäschegesetz ver­pflich­tet und wer­den, z.B. bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder beim Verkauf eines Solarparks die Eintragungen im Transparenzregister ein­zu­se­hen und Unstimmigkeiten melden.

Auf Antrag kön­nen die ein­seh­ba­ren Angaben z.B. zum Schutz von Minderjährigen als wirt­schaft­lich Berechtigte oder bei ande­ren Berechtigten im Einzelfall bei Nachweis eines wich­ti­gen Grundes beschränkt werden.

Was passiert bei Verstoß gegen die Eintragungspflicht?

Die Missachtung der Eintragung ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 100.000, bei Vorsatz mit bis zu EUR 150.000 geahn­det wer­den. Bei schwer­wie­gen­den, wie­der­hol­ten oder sys­te­ma­ti­schen Verstößen kann die Geldbuße noch erheb­lich höher ausfallen.

Jetzt Ihre Gesellschaft eintragen lassen:

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Markus Presch

HLP GmbH Hesse – Dr. Lierow – Presch

Tel.: 03643 87 80 192

Email: mpresch@registermeldung.de

REGISTEREINTRAGUNG

Prüfung des wirt­schaft­lich Berechtigten durch unse­re Anwälte

Einbezug der Besonderheiten der jeweils aktu­el­len Vorgaben des Bundesverwaltungsamtes

Meldung an das Transparenzregister

Bestätigung der Eintragung

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*  Bei beson­de­ren Gesellschaftsstrukturen (z.B. mehr­stu­fi­gen Gesellschaften, abwei­chen­der Stimmrechtskonstellation usw.) kann der Preis auf­grund erhöh­ten Prüfungsaufwandes im Einzelfall abwei­chen. Wir infor­mie­ren Sie in die­sem Fall unter Angabe der zusätz­li­chen Kosten. Sie kön­nen dann kos­ten­frei zurücktreten.