Transparenzregister
Die Zeit läuft!
Der Gesetzgeber hat zur Verhinderung von Geldwäsche und Finanzierung terroristischer Vereinigungen die Vorgabe in den letzten Jahren schrittweise verschärft und im Jahr 2017 das sogenannte „Transparenzregister“ geschaffen.
Ziel des Transparenzregisters ist es mehr Transparenz über die Personen, Vereinigungen und Firmengeflechte zu schaffen, die die über Ihre Anteile und Stimmrechte sog. wirtschaftlich Berechtigte von Kapitalgesellschaften (wie Aktiengesellschaften und GmbH) und allen Personengesellschaften (z. B. KG einschließlich GmbH & Co. KG) sind.
2021 folgte der nächste Schritt. Das Transparenzregister wurde zu einem „Vollregister“ geändert, in dem für alle Gesellschaften die wirtschaftlich Berechtigten einzutragen sind. Für die Mehrheit der Gesellschaften enden die Übergangsfristen zum 30. Juni 2022.
Welche Gesellschaften sind betroffen?
Als Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 S. 1 GwG gelten juristische Personen des Privatrechts (GmbH, die Aktiengesellschaft und der eingetragene Verein und eingetragene Personengesellschaften (Kommanditgesellschaft (KG), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die GmbH & Co. KG, die Genossenschaft und die Partnerschaftsgesellschaft, aber auch die 51a Gesellschaften nach § 51 a des Bewertungsgesetzes.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist nicht einzutragen. Allerdings sind rechtsfähige Stiftungen als Vereinigungen oder nicht rechtsfähige Stiftungen und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen nach § 21 GwG als meldepflichtige Vereinigungen.
Die Eintragung ist begrenzt auf Vereinigungen bzw. deren Verwalter mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland.
Was sind wirtschaftlich Berechtigte?
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürlichen Personen, die direkt oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder der Stimmrechtsanteile halten und damit auf die Führung der Gesellschaft Einfluss nehmen können und erheblich an den Geschäftserfolgen partizipieren. Beispielsweise der Alleingesellschafter einer GmbH oder die drei Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, die jeweils 33,33 % des Kommanditkapitals halten.
Halten vier Gesellschafter 25 % oder hält kein Gesellschafter mehr als 25 % an der Gesellschaft sind diese keine wirtschaftlich Berechtigten, sondern die sog. fiktiven wirtschaftlich Berechtigten zu melden.
Hat eine Gesellschaft z. B. vier oder mehr Gesellschafter, die jeweils genau 25 % oder weniger halten, ist von diesen zunächst keiner ein wirtschaftlich Berechtigter. In solchen Fällen gellten alle Geschäftsführer als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte und sind entsprechend in das Transparenzregister einzutragen.
In besonderen Fällen (z. B. Vetorechten oder auch abweichende Vereinbarungen zum Stimmverhalten) sind individuell zu beurteilen und wirtschaftlich Berechtigte die wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln.
Nach dem Geldwäschegesetz (GWG) Verpflichtete, wie z.B. Banken, Notare, Steuerberater aber auch Rechtsanwälte müssen bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder vor der Durchführung eines Geschäftes, z.B. Immobiliengeschäfts die Eintragungen im Transparenzregister einsehen, prüfen und ggf. Unstimmigkeiten melden.
Was hat sich geändert und warum besteht aktuell Handlungsbedarf?
Das Transparenzregisters wurde zum 01.08.2021 zum Vollregister. Eintragung aus anderen Registern, z. B. Gesellschafterlisten einer GmbH im Handelsregister, die bisher ausreichen waren (Eintragungsfiktion), sind nunmehr auch zum Transparenzregister zu melden.
Besonderheit bei der Rechtsform der KG bzw. GmbH & Co. KG
Hier besteht sofortiger Handlungsbedarf! Bei der Rechtsform einer GmbH & Co. KG oder Kommanditgesellschaft galt auch bislang keine Eintragungsfiktion. Dem Handelsregister ist der Kapitalanteil der Komplementärin nicht zu entnehmen und die eingetragenen Haftsummen sind häufig nicht gleich dem relevanten Kapitalanteil.
Für KG´s besteht daher schon seit 2017 Handlungsbedarf, um potenzielle Meldungen von Unstimmigkeiten durch Verpflichtete z. B. durch Hausbanken und mögliche Bußgelder zu vermeiden.
Die GmbH – für vor dem 01.08.2021 eingetragenen GmbHs gilt die Übergangsfrist bis 30. Juni 2022
Mit dem Wegfall der Eintragungsfiktion müssen künftig auch alle AG, GmbH und andere Kapitalgesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv dem Transparenzregister melden. Für GmbH gilt dabei eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022.
Was muss eingetragen werden?
Zu jedem wirtschaftlich Berechtigten muss eingetragen werden:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z. B. Höhe des Kapitalanteils oder der Stimmrechte)
- Alle Staatsangehörigkeiten
Bei Änderungen im Kreis der wirtschaftlich Berechtigten oder bei der vorgenannten Daten zu den Berechtigten, müssen die Daten im Transparenzregister stets aktualisiert werden.
Wer darf das Transparenzregister einsehen?
Einsicht nehmen in das Transparenzregister kann zukünftig jede natürliche und juristische Person. Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare sind dem Geldwäschegesetz verpflichtet und werden, z.B. bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder beim Verkauf eines Solarparks die Eintragungen im Transparenzregister einzusehen und Unstimmigkeiten melden.
Auf Antrag können die einsehbaren Angaben z.B. zum Schutz von Minderjährigen als wirtschaftlich Berechtigte oder bei anderen Berechtigten im Einzelfall bei Nachweis eines wichtigen Grundes beschränkt werden.
Was passiert bei Verstoß gegen die Eintragungspflicht?
Die Missachtung der Eintragung ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 100.000, bei Vorsatz mit bis zu EUR 150.000 geahndet werden. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann die Geldbuße noch erheblich höher ausfallen.
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Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Markus Presch
HLP GmbH Hesse – Dr. Lierow – Presch
Tel.: 03643 87 80 192
Email: mpresch@registermeldung.de
* Bei besonderen Gesellschaftsstrukturen (z.B. mehrstufigen Gesellschaften, abweichender Stimmrechtskonstellation usw.) kann der Preis aufgrund erhöhten Prüfungsaufwandes im Einzelfall abweichen. Wir informieren Sie in diesem Fall unter Angabe der zusätzlichen Kosten. Sie können dann kostenfrei zurücktreten.